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Kontaktnachverfolgung, Maske und Luca-App

Für uns als Verein mit Gastronomiebetrieb gibt es durch die seit 25.06.2021 gültige Coronavirus-Schutzverordnung keine großen Veränderungen. Die Maskenpflicht für Personal und Gäste besteht im Außenbereich von Gastronomiebetrieben nicht mehr. Im Innenbereich besteht die Pflicht eine Maske zu tragen jedoch weiterhin.

  • Die Kontaktdatenerfassung der Gäste gilt weiterhin im Innen- sowie Außenbereich von Gaststätten.
  • In der Innengastronomie dürfen nur Personen mit Negativnachweis bedient werden. Auch bei dem Besuch der Außengastronomie wird Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, dringend empfohlen, nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen.
  • Wie bisher muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen und umgesetzt werden. Als geeignete Schutzmaßnahme nach § 5 Nr. 2 CoSchuV sollte bei dem Vor-Ort-Verzehr insbesondere durch die Abstände der Tische ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5m eingehalten werden, sofern keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.
  • In der Innengastronomie ist bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes eine medizinische Maske zu tragen. Gäste dürfen zur Abholung von Speisen oder Getränken an Selbstbedienungskiosken oder Buffets den Sitzplatz verlassen. Hierbei ist eine medizinische Maske zu tragen. Im Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen besteht für das Personal sowie für Gäste keine Maskenpflicht. Sofern gastronomische Einrichtungen sowohl über einen Innen- als auch über einen Außenbereich verfügen,kann die Maske vom Personal im Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Außenbereich abgenommen werden.

 

Fehler | Schützengesellschaft Marxheim a. Ts. e.V.

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